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Im Ernstfall sollen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente möglichst schnell erhalten. Entscheidend hierfür ist die Qualität des Versicherers und die Vertragsbedingungen. Folgende Vertragsbedingungen sind bei der Auswahl des geeigneten Anbieters besonders wichtig: Die Berufsunfähigkeit wird vom Versicherer anerkannt, wenn Ihnen ein Arzt eine Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten prognostiziert. Einige Versicherer verlangen allerdings eine Prognose von drei Jahren ("voraussichtlich dauernd"). Besser ist natürlich eine kurze Prognosefrist von sechs Monaten, da eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von mindestens drei Jahren von Ärzten schwer zu diagnostizieren ist.
Insbesondere für Auszubildende, Studenten oder Berufseinsteiger sind Nachversicherungsgarantien wichtig. Diese bieten eine spätere Aufstockung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung. In der Regel haben Sie diese Nachversicherungsoptionen bei Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums, bei Heirat, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, hohen Einkommenssprüngen oder Immobilienerwerb. Die Nachversicherungsgarantien unterscheiden sich allerdings von Versicherer zu Versicherer deutlich.
Im Fall der Berufsunfähigkeit bieten die meisten Versicherer eine jährliche Steigerung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente an. Gegen Mehrbeitrag kann bei einigen Versicherern diese Rentensteigerung auch in einer vorher festgelegten Höhe (zum Beispiel 2 oder 3 Prozent pro Jahr) garantiert werden.
Nahezu alle Versicherer können bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. weit überdurchschnittlich vielen Berufsunfähigkeitsfällen) unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag über den Bruttobeitrag hinaus erhöhen. Nur sehr wenige Anbieter geben eine Garantie ab, dass eine Erhöhung über den Bruttobeitrag ausgeschlossen ist (dies ist der sogenannte "Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit des § 163 VVG"). Dieser Verzicht ist natürlich von Vorteil, um langfristig auch in "stürmischen Zeiten" keine Gefahr ausufernder Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung befürchten zu müssen.
Eine Meldung über einen Berufswechsel verlangen gute Vertragsbedingungen in der Regel ohnehin nicht. Allerdings sollte der Versicherer nur den zuletzt aufgeführten Beruf als Grundlage für die Leistungsprüfung ansehen und nicht etwa eine früher ausgeübte Tätigkeit. Akzeptabel kann auch eine Klausel sein, dass der Versicherer auch einen früheren Beruf heranziehen kann, wenn der Berufswechsel 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetreten ist und die für die Berufsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt oder absehbar waren. Optimal wäre aber eine ausschließliche Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes.
Im Berufsunfähigkeitsfall sind natürlich ärztliche Atteste vorzulegen. Nicht akzeptabel sind allerdings Tarife mit einer Arztanordnungsklausel, welche z.B. dem Versicherer ermöglichen, dass der Kunde bestimmte Operationen oder stationäre Aufenthalte durchführen lassen muss, weil der Versicherer sonst die Leistung verweigern kann. Eine Arztanordnungsklausel ist daher nicht empfehlenswert. Akzeptabel und üblich sind allerdings Formulierungen, dass der Versicherte im Berufsunfähigkeitsfall Mitwirkungspflichten zur „Schadenminderung“ hat, also etwa Hilfsmittel (wie z.B. eine Brille) tragen muss, wenn dies eine Berufsunfähigkeit verhindern könnte.
Wenn man im Berufsunfähigkeitsfall eine andere Tätigkeit konkret ausübt, dann stellt sich immer die Frage, ob die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen kann. Hier sollte entweder auf die konkrete Verweisung verzichtet werden (nur bei sehr wenigen Tarifen der Fall) oder der Versicherer sollte eine kundenfreundliche Definition zur konkreten Verweisung in den Versicherungsbedingungen aufgenommen haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Versicherer eine Einkommensminderung im neu ausgeübten Beruf von mehr als 20% gegenüber dem alten Beruf akzeptiert und die Berufsunfähigkeitsrente dann weiter zahlen würde. Sprich: Wenn man seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann (also berufsunfähig ist), allerdings einen anderen („schlechteren“ bzw. schlechter bezahlten) Beruf ausüben könnte.
Dies ist sicherlich kein KO-Kriterium, wenn ein Tarif keine verbindlichen Aussagen oder Termine zur Leistungsfallbearbeitung enthält. Es ist aber positiv zu bewerten, wenn der Versicherer verbindliche Fristen nennt, wie lange der Versicherer Zeit hat, nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit eine Entscheidung bekannt geben muss.
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist nur für Beamte entscheidend. Nur wenige Versicherer bieten eine Dienstunfähigkeitsklausel an. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Diese Klausel ist für Beamte daher von existenzieller Bedeutung. Hier gibt es allerdings deutliche Unterschiede in der Qualität der Dienstunfähigkeitsklausel. Für besondere Beamtengruppen wie z.B. Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte oder Feuerwehrbeamte gibt es eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel, welche optimalen Schutz bietet. Für andere Personengruppen ist die Dienstunfähigkeitsklausel irrelevant.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, stellt aber einige der wichtigsten Bedingungskriterien dar. |
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