Die Allianz Krankenversicherung hatte bislang von ihren älteren Versicherten einen pauschalen Zuschlag von rund 20% verlangt, wenn diese in die günstigere und relativ neue Tarifreihe AktiMed wechseln wollten. Damit hatte die Allianz bislang den Neukunden einen besonders günstigen Grundbeitrag für die Krankenversicherung angeboten. Langjährige Kunden konnten in die günstigeren Tarife nur durch Zahlung des pauschalen Zuschlages wechseln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass ein privater Krankenversicherer bei einem solchen Wechsel keinen Zuschlag verlangen darf (Aktenzeichen: 8 C 42.09). Damit gab das Bundesverwaltungsgericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht Recht, die die Private Krankenversicherung der Allianz verklagt hatte. Die Begründung der Richter: Die Kunden hätten ein Recht darauf, dass der bei Vertragsabschluss festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels auch für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibe. Der pauschale Zuschlag wurde damit untersagt. Die Allianz will bisher gezahlte Zuschläge ihrer Kunden zurückerstatten.

Dieses Urteil stärkt das Wechselrecht von privat Krankenversicherten, schließlich können diese so auch zukünftig wieder leichter in günstigere Tarife ihres Versicherers wechseln und ihre Alterungsrückstellungen behalten.

Für die Allianz-Kunden in der Tarifreihe AktiMed bedeutet dies aber auch, dass die Beiträge neu kalkuliert werden müssen. Die Beiträge werden sich folglich auf Grund dieses Urteils höchstwahrscheinlich in Kürze erhöhen.